Gemeindeversammlung
Inhalt
- Gemeindeversammlungsdaten 2024
- Zusammensetzung, Teilnahmeberechtigung
- Stellung, Aufgaben und Befugnisse
- Einberufung, Initiativrecht, Verhandlungsfähigkeit
- Einladung, Beschlussfassung
- Vorsitz
- Ausstand
- Öffentlichkeit, nicht stimmberechtigte Gäste
- Anträge, Anfragen
- Abstimmungen, Referendum, Rechtsgültigkeit
- Politische Partizipation; Beteiligung an Gemeindeversammlungen
- Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen
Gemeindeversammlungsdaten 2024
- Sommer-Gemeindeversammlung:
Freitag, 14. Juni 2024, 20.00 Uhr, Mehrzweckhalle
- Winter-Gemeindeversammlung:
Freitag, 22. November 2024, 20.00 Uhr, Mehrzweckhalle
Zusammensetzung, Teilnahmeberechtigung
Die Einwohnergemeindeversammlung wird gebildet aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten (per 1. Januar 2022 wurde die Ortsbürger- mit der Einwohnergemeinde vereinigt, womit die früheren, zusätzlichen beiden Ortsbürgergemeindeversammlungen pro Jahr entfielen).
Stimmberechtigt ist jede(r) Schweizerbürger(in), der (die) das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt und in der Gemeinde Eggenwil Wohnsitz hat (Einschränkung: Umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB).
Stellung, Aufgaben und Befugnisse
Die Gemeindeversammlung bildet die Legislative, das heisst die gesetzgebende Gewalt und ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung, einschliesslich unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten (Gemeindewerke respektive Spezialfinanzierungen), aus.
Innerhalb der Gemeindeorganisation wird die Gemeindeversammlung zusammen mit der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne (Stimmvolk; Volksabstimmung bei obligatorischen oder fakultativen Referenden) auch als politisch-normative Ebene bezeichnet, während Gemeinderat, Finanzkommission, Steuerkommission und Wahlbüro die politisch-strategische Ebene und die Verwaltung die operative respektive betriebliche/administrative Ebene bilden:
Organigramm Gesamtgemeinde Eggenwil, Stand 01.01.2024
Es finden jährlich mindestens zwei Gemeindeversammlungen in der Mehrzweckhalle statt, an denen obligatorisch im 1. Halbjahr an der Sommer-Gemeindeversammlung der Rechenschaftsbericht sowie die Rechnungsablage und im 2. Halbjahr an der Winter-Versammlung das Budget mit Steuerfuss behandelt werden müssen. Weitere Geschäfte, die nach kantonaler Gemeindegesetzgebung und kommunaler Gemeindeordnung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen, werden nach Bedarf traktandiert.
Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Finanzverordnung abschliessend und zwingend geregelt. Zu den Zuständigkeiten der Legislative gehören im Wesentlichen
- die Festlegung des Budgets mit Steuerfuss,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts sowie der Gemeinderechnungen und die Beschlussfassung darüber,
- die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben,
- die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten und den Beitritt zu einem Gemeindeverband,
- die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte oder von Gemeindeverträgen, deren Folgen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind,
- der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden,
- der Erlass und die Änderung des Dienst- und Besoldungsreglements für das Gemeindepersonal
- und die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer.
Einberufung, Initiativrecht, Verhandlungsfähigkeit
Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen. Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstands in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden. Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Einladung, Beschlussfassung
Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung werden die Stimmberechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen (Einladungsbroschüre bzw. Botschaft) aufgeboten. Die Akten werden während der 14-tägigen Frist bei der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann materiell Beschluss gefasst werden.
Vorsitz
Der Gemeindeammann hat den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Bei der Abstimmung über die Gemeinderechnungen (Jahresrechnungen, Kreditabrechnungen) führt der Präsident der Finanzkommission den Vorsitz, wobei die Mitglieder des Gemeinderats, der Gemeindeschreiber sowie die Leiterin Finanzen sich der Stimme zu enthalten haben.
Ausstand
Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.
Öffentlichkeit, nicht stimmberechtigte Gäste
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Fall Zutritt.
Gäste nehmen erkennbar ausserhalb des stimmberechtigten Gremiums Platz und dürfen sich nicht an den Verhandlungen und Abstimmungen beteiligen.
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden auf dieser Homepage unter der Rubrik Aktuelles und via Newsletter jeweils unmittelbar nach der Versammlung, im Anschlagkasten beim Gemeindehaus sowie im Bremgarter Bezirks-Anzeiger und sofern vorgeschrieben im Amtsblatt des Kantons Aargau amtlich publiziert. Die Ergebnisse werden zudem der Aargauer Zeitung (AZ Freiamt), dem Regionalfernsehsender Tele M1 sowie den Radiosendern Radio Argovia und SRF 1 Regionaljournal Aargau Solothurn zugestellt.
Anträge, Anfragen
Antragsrecht
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.
Vorschlagsrecht
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstands an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.
Anfragerecht
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.
Abstimmungen, Referendum, Rechtsgültigkeit
Geheime Abstimmung, Stichentscheid
Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid.
Abschliessende Beschlussfassung
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten (Beschlussquorum) ausmacht.
Fakultatives und obligatorisches Referendum
Alle nicht abschliessend gefassten positiven und negativen Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Viertel der Stimmberechtigten innert dreissig Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird (fakultatives Referendum). Davon ausgenommen sind Einbürgerungsbeschlüsse, die abschliessend gefasst werden. In allen Fällen unterliegen der Urnenabstimmung der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, Beschlüsse über Änderungen im Bestand der Gemeinde und Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat (obligatorisches Referendum). Ist gegenüber einem Beschluss der Gemeindeversammlung das Begehren um Urnenabstimmung zu Stande gekommen oder handelt es sich um ein Geschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
Rechtsgültigkeit von Beschlüssen
Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens eines Begehrens um Urnenabstimmung am Tag der Annahme durch die Stimmberechtigten, sonst am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig. Eine allfällig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergreifung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten. Der Eintritt der Rechtskraft der Beschlüsse wird ebenfalls auf der Gemeindehomepage (Rubrik Aktuelles und Newsletter) sowie im amtlichen Publikationsorgan publiziert.
Beteiligung an Einwohnergemeindeversammlungen
Jahr |
Sommer-Gemeindeversammlungen (Rechnung) |
Winter-Gemeindeversammlungen (Budget) |
||||
Stimm- berechtigte |
Teil- nehmer |
Beteili- gung |
Stimm- berechtigte |
Teil- nehmer |
Beteili- gung |
|
2000 | 469 | 37 | 7.9 % | 474 | 63 | 13.3 % |
2001 | 486 | 63 | 13.0 % | 477 | 64 | 13.4 % |
2002 | 485 | 46 | 9.5 % | 487 | 62 | 12.7 % |
2003 | 501 | 47 | 9.4 % | 501 | 78 | 15.6 % |
2004 | 515 | 60 | 11.7 % | 515 | 56 | 10.9 % |
2005 | 515 | 63 | 12.2 % | 520 | 83 | 16.0 % |
2006 | 527 | 49 | 9.3 % | 532 | 83 | 15.6 % |
2007 | 533 | 52 | 9.8 % | 526 | 88 | 16.7 % |
2008 | 539 | 63 | 11.7 % | 565 | 75 | 13.3 % |
2009 | 572 | 59 | 10.3 % | 594 | 143 | 24.1%1 |
2010 | 613 | 153 | 25.0%1 | 611 | 94 | 15.4 % |
2011 | 613 | 57 | 9.3 % | 621 | 74 | 11.9 % |
2012 | 622 | 53 | 8.5 % | 630 | 177 | 28.1%2 |
2013 | 632 | 81 | 12.8 % | 632 | 164 | 26.0%2 |
2014 | 631 | 49 | 7.8 % | 635 | 65 | 10.2 % |
2015 | 642 | 45 | 7.0 % | 636 | 48 | 7.6 % |
2016 | 655 | 48 | 7.3 % | 662 | 101 | 15.3 % |
2017 | 676 | 47 | 7.0 % | 682 | 68 | 10.0 % |
2018 | 680 | 59 | 8.7 % | 694 | 87 | 12.5 % |
2019 | 683 | 50 | 7.3 % | 685 | 64 | 9.3 % |
2020 | Abgesagt infolge COVID-193 | 691 | 40 | 5.8 %3 | ||
2021 | 690 | 50 | 7.3 %3 | 683 | 52 | 7.6 %3 |
2022 | 687 | 43 | 6.3 % | 684 | 49 | 7.1 % |
2023 | 683 | 52 | 7.6 % | 678 | 60 | 8.9 % |
1 Beratungen/Abstimmungen zum Hochwasserschutzprojekt; |
Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen
Haben Sie Fragen zu den Gemeindeversammlungen oder zu einzelnen Sachgeschäften? Die Mitglieder des Gemeinderats oder die Mitarbeiter der Gemeindekanzei/Verwaltungsleitung geben Ihnen gerne Auskunft.
Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen finden Sie unter der Rubrik Gemeindeorganisation.
In den Jahren 2016 und 2017 haben sich die Aargauer Gemeinden – darunter auch die Gemeinde Eggenwil – an der Datenerhebung des Zentrums für Demokratie Aargau (ZDA) zu den Gemeindeversammlungen beteiligt. Die Auswertung der Versammlungsprotokolle bildete Bestandteil der Doktorarbeit von Philippe E. Rochat: «Die Aargauer Gemeindeversammlungen – Empirische Analyse der Einwohnergemeindeversammlungen 2013 bis 2016, Studienbericht ZDA Nr. 14, März 2019». Der Forschungsbericht kann nachstehend als PDF-Dokument abgerufen werden:
Zentrum für Demokratie Aarau – Forschungsbericht «Die Aargauer Gemeindeversammlungen» vom 05.03.2019