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Hundekontrolle

 

Allgemeines

Das Hundegesetz schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.

An- und Abmeldung Hunde / Kurse
Jede Person, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei der Gemeinde mit der Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) registrieren.

Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen der Tierschutzverordnung in Kraft getreten. Seit dem gibt es die schweizweit obligatorische Ausbildung mit Sachkundenachweis für Hundehalter nicht mehr. Alle übrigen Tierschutzbestimmungen im Bereich der Hundehaltung gelten weiterhin, etwa zu Sozialkontakt, Bewegung, Unterkunft, Umgang, Verantwortlichkeiten und Meldepflichten. Zudem können die Kantone auch weiterhin Hundekurse vorschreiben. Das Aargauische Hundegesetz kennt hingegen kein entsprechendes Obligatorium. Der SKN-Praxiskurs musste innerhalb eines Jahres nach dem Kauf des Hundes absolviert werden. Aufgrund der genannten Umstände entfällt auch die Kurspflicht für Hunde, welche 2016 angeschafft wurden. Dennoch können frewillige Hundekurse durchaus sinnvoll sein, insbesondere für Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten.

Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel direkt den Einwohnerdiensten Eggenwil und der neuen Wohngemeinde innerhalb von 10 Tagen melden. Stirbt der Hund, ist den Einwohnerdiensten ebenfalls eine entsprechende Meldung zu machen.

Hundetaxe
Die Einwohnerdienste Eggenwil sind für die Erhebung der Hundetaxe zuständig. Diese beläuft sich auf 120 Franken. Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltern jährlich im April/Mai in Rechnung gestellt. Für die zwischen 1. November und dem 30. April taxpflichtig werdenden Hunde beträgt die Taxe die Hälfte der Jahressteuer.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton muss für den Kanton Aargau nochmals die volle (bzw. bei Zuzug zwischen dem 1. November und dem 30. April die halbe) Steuer entrichtet werden. Erfolgt ein ausserkantonaler Zuzug innert eines halben Jahres nach Erhebung der Hundetaxe, so kann die Hälfte der bereits entrichteten Taxe innert zehn Tagen beim vorherigen Wohnort zurückgefordert werden.

Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte im Einsatz stehende Hunde. Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.

Hundedatenbank AMICUS / Registrierung Ersthundehaltende

 

Per 1. Januar 2016 wurde die zentrale Heimtierdatenbank «ANIS» durch das System «AMICUS» abgelöst. Seit dem ist das Anmeldeverfahren für Ersthundehaltende zweistufig. Hundehaltende müssen sich nach Anschaffung ihres ersten Hundes bei den Einwohnerdiensten Eggenwil als Hundehalter registrieren lassen. Sobald die Gemeinde die Personendaten des Hundehalters in «AMICUS» erfasst hat, schickt die Datenbankbetreiberin Identitas AG den Ersthundehaltenden eine sogenannte «Petcard» zu. Mit dieser kann der Tierarzt den Hund registrieren.

 

Namens- und Adressänderungen von Hundehalter werden künftig ausschliesslich von den Gemeinden mutiert. Hundehaltende können einen Halterwechsel sowie ein allfälliges Todesdatum des Hundes über die Zugangsdaten auf der «Petcard» selber im AMICUS eintragen. Falls gewünscht, können die genannten Mutationen auch durch die Einwohnerdienste Eggenwil vorgenommen werden. Die Telefonnummer und Mail-Adresse kann ebenfalls durch den Hundehalter erfasst werden.

Mikrochip
Gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde ab 1. Januar 2007 spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Registrierung des Hundes in der zentralen Datenbank. Als Registrierstelle für Hunde aus dem Kanton Aargau wurde die Firma Identitas AG in Bern bezeichnet. Weitere Infos finden Sie hier.

Häufige Fragen zum Mikrochip

 

Aufnahme- und Entsorgungspflicht
Gemäss neuem Hundegesetz sind alle Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen. Eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden. Zur Entsorgung stehen auf dem gesamten Gemeindegebiet 14 Robidog-Behälter zur Verfügung.

Infos / Links

Hundegesetz (HuG)
Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV)
Merkblatt zur Hundehaltung und Hundetaxe

Zuständige Abteilung

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