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Elternschaftsbeihilfe

Nach dem neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, welches seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist, ermöglicht die Elternschaftsbeihilfe wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Sozialhilfebedürftigkeit verhindern. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

  • ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
  • der betreuende Elternteil seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
  • bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils.


Dienstleistung:

www.ag.ch 

Zuständige Abteilung

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