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Sozialhilfe

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde. Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien. Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet. Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).  

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen. Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.
 
Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Zuständige Abteilung

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