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Inventare

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen (§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau).
Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche- und Sicherungsinventare, d.h. also Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich über das Verfahren, für eine persönliche Orientierung mit der Inventurbeamtin in Verbindung zu setzen.
Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte bei der Inventurbeamtin unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich oder schriftlich bestellt werden. Erbbescheinigungen stellt das Gerichtspräsidium Bremgarten aus. Formulare für die Bestellung einer Erbbescheinigung können beim Erbschafts- und Inventuramt bezogen werden.

Zuständige Abteilung

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