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Wahlen und Abstimmungen

Inhalt


Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in Eggenwil zivilrechtlichen Wohnsitz haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB, §§ 59 ff. KV).

Das aktive und passive Stimmrecht berechtigt an Wahlen und Abstimmungen sowie an den Gemeindeversammlungen aktiv teilzunehmen und sich in kommunale Ämter wählen zu lassen. Eggenwil zählt derzeit rund 700 stimm- respektive wahlberechtigte Personen.


Abstimmungs- und Wahltermine

Der Bund legt die Abstimmungstermine für jedes Jahr fest. Diese sogenannten Blanko-Abstimmungstermine werden auch vom Regierungsrat bei kantonalen und vom Gemeinderat bei kommunalen Vorlagen verwendet. Die definitiv feststehenden Abstimmungs- und Wahltermine werden unter der Rubrik Veranstaltungen publiziert.

Auf der Homepage des Kantons Aargau finden Sie unter der Rubrik Abstimmungen in den Vorschauen zu kommenden Abstimmungsterminen detaillierte Informationen zu den eidgenössischen und kantonalen Vorlagen sowie im Archiv Informationen und Ergebnisse zu vergangenen Abstimmungen. Weiter sind dort Infos zum SMS-Service für Abstimmungen und Wahlen, zur App «VoteInfo», zu Abstimmungsanalysen und zu den Vorschriften für Wahl- und Abstimmungsplakate abrufbar.

Die Termine der Einwohnergemeindeversammlung können der Rubrik Gemeindeversammlung entnommen werden. Erläuterungen zu den Versammlungsvorlagen finden sich in den jeweiligen Broschüren bzw. Botschaften zu der Einwohnergemeindeversammlung und werden – wie auch zu kommunalen Referendumsabstimmungen und Wahlen – unter der Rubrik Aktuelles veröffentlicht.


Urnenöffnungszeit

Abstimmungsurne im Gemeindehaus EggenwilFür die persönliche und stellvertretende Stimmabgabe ist die Urne im Foyer des Gemeindehauses jeweils am Hauptwahl- bzw. Hauptabstimmungstag, das heisst jeweils am
Sonntagmorgen von 09.00 bis 09.30 Uhr geöffnet.

Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten der Verwaltung beim Gemeindehaus erfolgen.


Stellvertretende und briefliche Stimmabgabe

Stellvertretung

  • Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.
  • Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen.

Briefliche Stimmabgabe

  • Sie kann durch Einwurf im Briefkasten der Gemeindeverwaltung oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ende der Urnenöffnungszeit bei der Gemeindeverwaltung eintreffen respektive in den Gemeindebriefkasten eingeworfen werden.
  • Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.

Wer brieflich stimmen will

  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindeverwaltung zu.
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post sollte dass Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln bis Dienstag vor dem Abstimmungstag der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft.
  • Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.

Publikation der Resultate

Die kommunalen Resultate von Wahlen und Abstimmungen werden jeweils auf dieser Homepage unter der Rubrik Aktuelles, per Newsletter, im Anschlagkasten beim Gemeindehaus sowie im Bremgarter Bezirks-Anzeiger und in der Aargauer Zeitung publiziert. Die Ergebnisse werden zudem dem Regionalfernsehsender Tele M1 sowie den Radiosendern Radio Argovia und SRF 1 Regionaljournal Aargau Solothurn übermittelt.

Seit Anfang 2020 dürfen gemäss Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) des Bundesrats vorläufige Abstimmungsergebnisse nicht mehr vor 12.00 Uhr des Abstimmungstags öffentlich bekannt gegeben werden. Kantonale und kommunale Wahl- und Abstimmungsergebnisse sind von dieser bundesrechtlichen Verordnung nicht betroffen und dürfen publiziert werden, sobald die Ergebnisse vorliegen.

Die Endergebnisse auf Stufe Kanton und Bund sowie weitere Informationen können jeweils auf der Homepage des Wahlbüros des Kantons Aargau respektive auf der Website des Bundes abgerufen werden.


Gemeindewahlen

Wählbarkeit und Amtsperiode von Gemeinderat und Kommissionen

Die Wählbarkeit ist in der Kantonsverfassung (KV) und im Gesetz über die politischen Rechte festgelegt. Demnach sind die in der Gemeinde wohnhaften und angemeldeten Stimmberechtigten wählbar.

Die Amtsdauer der kommunalen Behörden ist ebenfalls in der KV geregelt und beträgt vier Jahre. Die laufende Amtsperiode 2022/2025 begann am 1. Januar 2022 und endet am 31. Dezember 2025.

Gemäss Gemeindeordnung (GO) und der übergeordneten kantonalen Gesetzgebung werden in der Gemeinde Eggenwil der Gemeinderat und die selbstständigen Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen an der Urne gewählt:

  • 5 Mitglieder des Gemeinderats
    mit gleichzeitiger Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann
    (§ 34 GG, Ziff. 1.1 GO)
  • 3 Mitglieder der Finanzkommission
    (§ 47 GG, Ziff. 1.3 GO)
  • 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
    (§ 164 StG, Ziff. 1.5 GO)
  • 2 Stimmenzähler und 2 Ersatzstimmenzähler
    bzw. Mitglieder des Wahlbüros
    (§ 8 GPR, Ziff. 1.4 GO)

Organigramm Gesamtgemeinde Eggenwil, Stand 01.01.2024

Unvereinbarkeiten

Gemäss Unvereinbarkeitsgesetz (UG; SAR 150.300) dürfen Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grade, Ehegatten, eingetragene Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partner von Geschwistern nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein. Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschlussgrund der Schwägerschaft nicht auf. Zudem bestehen u.a. die folgenden weiteren Unvereinbarkeiten:

  • Der Gemeindeammann darf mit dem Gemeindeschreiber und dessen Stellvertretung nicht in ausschliessendem Grade verwandt sein.
  • Ausserdem dürfen die Gemeinderäte mit den Mitgliedern der Finanzkommission nicht einschlägig verwandt oder verschwägert sein.
  • Mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats sind zusätzlich nicht vereinbar die Tätigkeit als Leiter Finanzen sowie Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern der Gemeinde und Gemeindeanstalten mit einem Pensum von mehr als 20 %.
  • Die Mitglieder der Finanzkommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats, Mitarbeiter der Gemeinde oder von Gemeindeanstalten sein. Die Führung des Aktuariats durch Mitarbeiter ist zulässig.

Wahlverfahren

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; SAR 131.100)) und § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR; SAR 131.111)) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde zu unterzeichnen und bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. Das erforderliche Formular kann jeweils bei der Gemeindekanzlei am Schalter der Gemeindeverwaltung bezogen oder unter der Rubrik Aktuelles bzw. auch via Newsletter als PDF-Dokument abgerufen werden.

Im ersten Wahlgang kann jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten (§ 30 Abs. 1 GPR).

Als Gemeindeammann oder Vizeammann kann eine Person nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt ist bzw. wird.

Im Unterschied zu den selbstständigen Kommissionen ist bei der Wahl des Gemeinderats sowie des Gemeindeammanns und Vizeammanns die stille Wahl im ersten Wahlgang ausgeschlossen. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt. Bei Gemeinderatswahlen wird das Wahlbüro durch einen gewählten Stimmenzähler geleitet (§ 9 GPR).

Werden bei der Wahl der Kommissionen weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR). Bei mehr Angemeldeten als zu vergebende Sitze erfolgt eine Urnenwahl.

Die Ergebnisse von Gemeindewahlen werden in den amtlichen Anzeigen des Bremgarter Bezirks-Anzeigers publiziert. Allfällige Wahlbeschwerden gemäss den §§ 66, 68 und 71 Abs. 2 GPR sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses eingeschrieben beim Regierungsrat des Kantons Aargau einzureichen.

Inpflichtnahme (Vereidigung)

Mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinderats, die durch den Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres auf den Zeitpunkt ihres Amtsantritts in Pflicht genommen werden, sind die kommunalen Behörden und Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen vor Amtsantritt vom Gemeindeammann in schriftlicher oder mündlicher Form in Pflicht zu nehmen. Bei Wiederwahl entfällt eine Inpflichtnahme. Die Gelöbnisformel lautet:

«Mit der Annahme der Wahl verpflichten Sie sich, Verfassung und Gesetz zum Wohl der Gemeinschaft zu befolgen, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Schweigepflicht zu wahren


Wahlbüro / Stimmenzähler

Das Wahlbüro ist auf der Ebene der Gemeinde zuständig für sämtliche Wahlen und Abstimmungen von Bund, Kanton, Bezirk, Kreis und Gemeinde. Es überwacht die Stimmabgabe während der Urnenöffnungszeit und ist verantwortlich für die Auszählung der Stimm- und Wahlzettel sowie die Erstellung der Wahl- und Abstimmungsprotokolle.

Im Weiteren erheben die Stimmenzähler bei der Gemeindeversammlung die Abstimmungs- und Wahlergebnisse zu Handen der Vorsitzenden und des Protokollführers.


Weitere Informationen und Dienstleistungen, Rechtsgrundlagen

Auskünfte erteilt gerne die Gemeindekanzlei.

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Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
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Dienstag – Donnerstag 08.30 – 12.00 Uhr 13.30 – 16.30 Uhr
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