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Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern

Auch Höhen- und 1.-August-Feuer sind nur noch mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Wald erlaubt

Per heute Donnerstag, 26.07.2018, 12.00 Uhr, gilt im ganzen Kantonsgebiet in Wäldern und im Bereich von 200 Metern zum Waldrand ein Feuerverbot

Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) haben heute eine Lagebeurteilung der aktuellen Wetterlage und der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden vorgenommen. Neu gilt die Gefahrenstufe 4 von 5 (grosse Waldbrandgefahr) im Kantonsgebiet. Die AGV erlässt ab heute Donnerstag, 26. Juli 2018, 12.00 Uhr, ein Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern.

Die Wetteraussichten für die kommenden Tage deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Aus diesem Grund erlässt die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV), gestützt auf das Brandschutzgesetz, ab sofort für das ganze Kantonsgebiet des Kantons Aargau ein Feuerverbot in Wäldern und im Abstand von 200 Metern zu Waldrändern.

Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen bei und in der Waldhütte sowie an Picknick- und Spielplätzen in allen Wäldern und an Waldrändern, einschliesslich der Waldungen im Auengebiet «Foort» an der Reuss. Das Bauamt Eggenwil hat an den betroffenen öffentlichen Plätzen soeben entsprechende Hinweistafeln angebracht.

Das Verbot ist notwendig, weil der Waldboden ausgetrocknet ist und sich die Brandgefahr erhöht hat. Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen und so weiter) gilt das Feuerverbot nicht, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden. Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten.

Auch ausserhalb der Wälder wird die Bevölkerung angewiesen, folgende Vorsichtsmassnahmen strikte einzuhalten:

  • Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen.
  • Bei starkem Wind (allgemein, aber auch vor und während Gewittern) darf wegen des gefährlichen Funkenflugs kein Feuer im Freien entfacht werden. Dies gilt auch für Grills, die zu Funkenflug führen können.
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen.
  • Feuer immer löschen und sich versichern, dass Feuer und Glut auch tatsächlich erloschen sind.

Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.

Bundesfeiertag am 1. August

Höhen- und 1.-August-Feuer mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand können mit entsprechenden Sicherheitsmassnahmen und nötigenfalls in Absprache mit den lokalen Behörden durchgeführt werden.

Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in der Schweiz grundsätzlich nur am 31. Juli und 1. August sowie an Silvester gestattet. Das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane und so weiter) ist im Wald und an Waldrändern verboten. Es gilt, einen Mindestabstand von 200 Metern zum Wald/Waldrand einzuhalten.

Das nachstehend abrufbare PDF-Merkblatt der AGV bietet einen vereinfachten Überblick über das Verhalten bei Trockenheit respektive bei Gefahrenstufe 4 von 5 (grosse Gefahr, bedingtes Feuerverbot).

Merkblatt AGV: Verhalten bei Trockenheit Gefahrenstufe 4 von 5

Weitere Informationen zur aktuellen Waldbrandgefahr finden sich hier.

Die Bevölkerung wird gebeten, sich über weitergehende durch lokale Behörden ausgesprochene Feuer- und Feuerwerksverbote zu informieren und diese strikte einzuhalten.

Gemeindekanzlei Eggenwil
Walter Bürgi, Gemeindeschreiber
Eggenwil, 26. Juli 2018, 12.10 Uhr

Bitte denken Sie an die Umwelt, bevor Sie diese Nachricht drucken.

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