Provisorische Steuerrechnungen Kantons- und Gemeindesteuern 2014
Das Kantonale Steueramt hat Ende Februar die provisorischen Steuerrechnungen an die natürlichen Personen im Kanton Aargau verschickt. Der untere der beiden mitgeschickten Einzahlungsscheine ist für das Bezahlen des genauen Rechnungsbetrags vorgesehen. Weil hier zwar die Codierzeile vorgedruckt ist, nicht aber das Betragsfeld, ergibt sich bei der Verwendung dieses Einzahlungsscheins für eine Teilzahlung eine Unstimmigkeit. In einem solchen Fall werden Post oder Bank die Steuerzahlenden darauf hinweisen.
Das Kantonale Steueramt hat Ende Februar die provisorischen Steuerrechnungen 2014 versandt, die auf Ende Oktober 2014 fällig werden. Dies ermöglicht den Einwohnerinnen und Einwohnern im Kanton Aargau schon vorzeitig die Steuern oder einen Teil davon zu bezahlen. Für den einbezahlten Betrag wird ein Zins (0.5 % p.a.) gutgeschrieben, der nicht als Einkommen versteuert werden muss.
Mögliche Unstimmigkeit zwischen Codierzeile und Betragsfeld
Der provisorischen Rechnung 2014 liegen zwei Einzahlungsscheine bei. Der obere Einzahlungsschein ist für die Überweisung von Teil- oder Mehrbeträgen vorgesehen; es kann ein beliebiger Betrag eingetragen und bezahlt werden. Der untere Einzahlungsschein wurde für die Einzahlung des genauen Rechnungsbetrags vorbereitet. Leider wurde dieser Betrag nur in der Codierzeile (unterste Zeile im weissen Bereich), jedoch nicht im Betragsfeld vorgedruckt. Wird mit dem unteren Einzahlungsschein nicht der genaue Rechnungsbetrag bezahlt, sondern nur ein Teilbetrag, ergibt sich bei der Verarbeitung durch die Post oder die Bank ein Problem, da bei der Erfassung auf die Codierzeile abgestellt wird. Als Folge resultiert eine Unstimmigkeit zwischen Codierzeile und Betragsfeld. Bei der Einzahlung am Postschalter tritt die Differenz zutage und kann vor Ort mit dem Schalterpersonal bereinigt werden. Bei einer Einzahlung über die Post oder eine Bank mittels Vergütungsauftrag geschieht dasselbe: Die Post oder Bank stellt die Unstimmigkeit im Verarbeitungsablauf fest und nimmt mit dem Kunden Kontakt auf.
Bei einer elektronischen Überweisung via Post-Finance oder E-Banking treten keine Probleme auf, weil in diesen Fällen die Eingaben explizit bestätigt werden müssen.
Für Teilbeträge oberen Einzahlungsschein verwenden
Das Kantonale Steueramt empfiehlt, für die Einzahlung eines Teilbetrags nur den oberen Einzahlungsschein zu verwenden. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Einzahlungsscheine bei der Abteilung Finanzen bezogen werden.