Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen
Bäume und Sträucher an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen sind bis Ende August zurückzuschneiden
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen
Bäume und Sträucher an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen sind bis Ende August zurückzuschneiden
Mitteilung (Flugblatt) vom 13.08.2007 an alle Haushaltungen der Gemeinde und auswärts wohnhaften Grundeigentümer:
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
Letztmals in den Gemeinderatsnachrichten vom 6. Juli 2007 (Amtliche Publikation im Bremgarter Bezirks-Anzeiger sowie auf der Homepage unter www.eggenwil.ch, Rubrik Aktuelles) wurden die EigentümerInnen von Grundstücken gebeten, ihre an Strassen stehenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Leider wurde dieser Aufforderung an einigen Orten im Gemeindegebiet keine oder ungenügende Beachtung geschenkt.
Der Gemeinderat ersucht nochmals alle EigentümerInnen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs, ihre an Strassen stehenden Bäume, Hecken und Sträucher periodisch vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden. Als öffentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater oder von Korporationen stehenden Strassen und Wege, die dem Gemeingebrauch zugänglich sind (z.B. auch Fusswege/Treppen in den Quartieren mit öffentlichem Fusswegrecht).
Es ist darauf zu achten, dass Äste, auch wenn sie mit Früchten behangen sind, bis auf 4.50 m Höhe über der Fahrbahn nicht in den Strassenraum hineinreichen. Über Gehwegen muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen. Verkehrssignale, Strassenlampen und Strassenbezeichnungen dürfen nicht verdeckt sein. Der Zugang zu den Hydranten und anderen öffentlichen Anlagen muss dauernd gewährleistet sein. Bei Ausfahrten müssen die Sichtzonen unbedingt eingehalten werden. Es wird auf die §§ 109 und 111 des kantonalen Baugesetzes vom 19. Januar 1993 verwiesen.
Bäume und Sträucher sind bis spätestens 31. August 2007 zurückzuschneiden bzw. auszuasten. Nach Ablauf des Termins wird der Gemeinderat die Arbeiten durch das Bauamt, auf Kosten der säumigen Grundeigentümer, veranlassen.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige dadurch verursachte Schäden haftbar sind. Zudem kann gemäss den §§ 160 und 162 des Baugesetzes Strafanzeige erstattet werden.
Der Gemeinderat dankt für die Mithilfe und das Verständnis.