Navigieren in Eggenwil

Baugesuche / Baurecht

Inhalt


Ihr Ansprechpartner

Anlauf-/Koordinationsstelle
bei allen baurechtlichen
Fragen
und Anliegen:

Walter Bürgi
Gemeindeschreiber /
Leiter Bau, Planung, Werke
Abteilung Bau und Planung
+41 56 641 90 90
E-Mail


Verzeichnis der wichtigsten Auskunfts- und Bezugsstellen im Bauwesen:

Auskunfts-/Bezugsstellen Abteilung Bau, Planung, Umwelt und Werke

Weitere Informationen rund ums Bauen, nahezu alle Gesuchsformulare, Rechtsgrundlagen, Zonenpläne, Fachkarten, Richtlinien, Merkblätter, Arbeitshilfen sowie Hinweise zu spezifischen Fach- und Beratungsstellen können Sie nachstehend respektive über diese Seite abrufen. Haben Sie Fragen oder Anliegen zum Bauwesen? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da.

Baubewilligungspflicht

Die Baubewilligungspflicht ist in § 59 des Baugesetzes (BauG) kantonal abschliessend geregelt. Demnach bedürfen grundsätzlich alle Bauten und Anlagen im Sinne von § 6 BauG und deren wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch die zuständige Behörde, in der Regel durch den Gemeinderat.

Wesentlich sind Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen dann, wenn für die geänderte Baute andere Bauvorschriften Anwendung finden, oder wenn sich erhöhte oder neue Auswirkungen (insbesondere Gefahren oder Nachteile) für die Nachbarschaft oder für die Öffentlichkeit (Erschliessung, Infrastruktur usw.) ergeben. Unbedeutende innere Umgestaltungen wie etwa die Unterteilung eines Raums sind ebenso wie der reine Unterhalt von Gebäuden nicht baubewilligungspflichtig (davon ausgenommen sind Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz wie etwa die Gebäude des Eggenwiler Kirchenbezirks).

§ 49 der Bauverordnung (BauV) gibt darüber Auskunft, welche Bauten und Anlagen – unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet oder nur in den Bauzonen – von der Baubewilligungspflicht befreit sind. Dabei ist zu beachten, dass auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sämtliche Vorschriften einzuhalten haben. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bei Fragen oder Unklarheiten ist die Abteilung Bau und Planung gerne behilflich. Selbst bei baubewilligungsfreien Vorhaben ist es sinnvoll, uns im Voraus zu informieren. Dadurch können Missverständnisse vermieden werden.

Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verlet­zung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so müssen durch den Gemeinderat nebst Massnahmen des Verwaltungszwangs auch Verwaltungsstrafen angeordnet werden (§§ 159 bis 162 BauG). Dem Gemeinderat obliegt überdies der Vollzug von kantonalen Auflagen.


Beratung und Zusammenarbeit

Wir beraten Sie gerne!Nutzen Sie das kostenlose Angebot der persönlichen Beratung. Erkundigen Sie sich am besten schon vor der Projektierung bei der Abteilung Bau und Planung und gegebenenfalls bei den kantonalen Fachstellen, ob und unter welchen Bedingungen Ihr Bauvorhaben bewilligungsfähig ist.

In unserem Merkblatt finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Auskunfts- und Bezugsstellen im Bauwesen.

Ergreifen Sie spätestens beim Bezug der Baugesuchsformulare die Gelegenheit, die Behörden über Ihr Vorhaben zu informieren und allfällige Fragen zu stellen. Nutzen Sie das Fachwissen der kommunalen und kantonalen Verwaltungsstellen. Mit einer frühzeitigen Anfrage können Sie sich erfahrungsgemäss Zeit, Geld und Ärger ersparen. Rufen Sie uns einfach an und/oder stellen Sie uns die im Entwurf erarbeiteten Plan- und Gesuchsunterlagen (Skizzen, Vorstudien, Vorprojekt) anfrageweise per Post oder als PDF-Dokumente per E-Mail zu. Wir werden Ihnen in der Regel innert weniger Tage unsere grundsätzliche Beurteilung zukommen lassen. Beachten Sie dabei jedoch, dass Auskünfte und Stellungnahmen zu Anfragen nicht rechtsverbindlich sind. Ein auch für Dritte verbindlicher Teilentscheid muss mit einem Vorentscheidgesuch erwirkt werden.


Baubewilligungsverfahren

Vor Beginn der Bauarbeiten oder der Umnutzung ist uns ein Baugesuch einzureichen. Im ordentlichen Verfahren veröffentlicht der Gemeinderat das Baugesuch im amtlichen Publikationsorgan (Bremgarter Bezirks-Anzeiger, ggf. Amtsblatt; vgl. auch Rubrik Aktuelles bzw. Newsletter) und legt es während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung auf. Vor Veröffentlichung des Gesuchs sind die Bauprofile aufzustellen und durch uns abnehmen zu lassen (§ 53 BauV).

Einwendungen gegen Bau- oder Vorentscheidgesuche sind innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat, 5445 Eggenwil, zu erheben. Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht verbessert werden, wird nicht eingetreten. Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden (§§ 4, 60 und 62 BauG, §§ 51 ff. BauV).

Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, kann der Gemeinderat nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung im vereinfachten Verfahren bewilligen (§ 61 BauG, § 50 BauV).

Im vereinfachten Verfahren werden namentlich Klein- und Anbauten innerhalb des Baugebiets sowie Aussenwärmedämmungen beurteilt.

Bei solchen Vorhaben können Bauwillige den Umweg über die schriftliche Mitteilung an die direkten Anstösser oder ggf. die öffentliche Auflage und den damit verbundenen Zeitverlust und Publikationskosten ersparen, wenn sie sich deren Zustimmung zum Bauvorhaben direkt auf dem Baugesuch unterschriftlich bestätigen lassen.

Der Gemeinderat und gegebenenfalls der Kanton können um einen Vorentscheid (§ 62 BauG) über wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersucht werden. Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch. 


Kantonale Zustimmung oder Bewilligung

Kanton AargauGestützt auf § 63 BauG hat der Gemeinderat u.a. Gesuche für Bauten ausserhalb der Bauzone, Bauten, welche die Verkehrsverhältnisse auf der Kantonsstrasse K 271 (Badenerstrasse) beeinflussen können, sowie Bauten, die den gesetzlichen Abstand gegenüber Gewässern, Wäldern oder der Kantonsstrasse nicht einhalten, vor seinem Entscheid der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen (AfB) einzureichen.

Alle Gesuchsunterlagen sind immer über die Gemeinde einzureichen.
Die Entscheide der Abteilung für Baubewilligungen werden der Gemeinde zur Eröffnung zugestellt. Daneben berät die für Eggenwil zuständige Projektleiterin Baugesuche der AfB auch Private in baurechtlichen Fragen.


Gesuchsunterlagen

Damit die Beurteilung des Gesuchs möglich ist und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Datenerhebung für das kant./eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) erfolgen kann, benötigen die Gemeinde und gegebenenfalls die kantonalen Fachstellen verschiedene Informationen, welche die Bauherrschaften zu erbringen haben.

Gesuche können nur behandelt werden, wenn die Angaben und Unterlagen richtig und vollständig sind.

Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesuche oder Nichtbeachtung von Vorschriften gehen zu Lasten der Gesuchsteller.

Sie können nachstehend den kommunalen und falls erforderlich zusätzlich den kantonalen Baugesuchsumschlag abrufen.

Wir bitten Sie, das Formular auszufüllen, lokal zu speichern, auszudrucken und es unterzeichnet zusammen mit allen erforderlichen Plänen und Gesuchsunterlagen gemäss Checkliste und Merkpunkten 3-fach bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Bau und Planung, Kustergasse 1, 5445 Eggenwil, einzureichen. Zusätzlich ist der Gemeinde ein vollständiges digitales Dossier an bauverwaltung@eggenwil.ch zuzustellen:

Baugesuchsumschläge (Haupt-Gesuchsformulare)

Weitere Gesuchsunterlagen, Anmeldeformulare, Nachweise und Deklarationen

Ergänzende Erläuterungen zu den Formularen: s. nachstehende Rubrik Rechtsgrundlagen, Merkblätter, Arbeitshilfen, Beratungsstellen


Baubewilligungs- und Anschlussgebühren

Baugesuchs- bzw. Baubewilligungsgebühren  
   
Vorentscheide
(ohne Anrechnung bei Bewilligungserteilung)

0.10 % der geschätzten Bausumme,
mind. CHF 100.00

   
Bewilligte Hauptbauten 0.25 % der geschätzten Bausumme,
mind. CHF 100.00
Bewilligte Kleinbauten,
geringfügige Um-, An- und
Aufbauten, Energiegewinnungs-,
Heizungs- und Speicheranlagen

nach Aufwand,
mind. CHF 100.00
bis max. CHF 500.00

   
Nachtragsbewilligungen
(Planänderungen etc.)
nach Aufwand,
mind. CHF 50.00
   
Abgelehnte und zurückgezogene
Baugesuche
nach Aufwand im Rahmen der
Gebührenansätze für bewilligte Baugesuche
   

Bei Bauten oder Bauteilen, für welche nach Bauvollendung die Aargauische Gebäudeversicherung einen Brandversicherungswert festlegt, wird die Gebühr aufgrund dieses Wertes mit der Schlussabrechnung neu berechnet. Die Gebühren sind geschuldet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

 
Prüfung energetische Massnahmen, Fachberichte/Gutachten, Mehraufwendungen
   
Nachweisprüfung/Ausführungskontrolle
betr. energetische Massnahmen
nach Aufwand
   
Erstellung Fachberichte, Gutachten nach Aufwand
   
Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesuche, besonders aufwendiger Prüfungen, spezieller Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen oder Nichtbeachtung von Vorschriften nach Aufwand
   
Amtliche Publikation, Baukontrollen/Abnahmen
   
Publikation des Baugesuchs
im amtlichen Publikationsorgan
nach Aufwand
   
Kontrollen und Abnahmen nach Aufwand, max. 0.15 %
der geschätzten Bausumme
   
Benützungsgebühr für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
   
Bewilligungspflichtige Inanspruchnahme von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für Baustelleninstallationen CHF 100.00 bis CHF 1'000.00
   
Allfällige Wiederherstellungsarbeiten (Reinigungen, Reparaturen) zu Lasten des Verursachers
   
Fälligkeit, Verzugszins, Ausnahmen, Kostenvorschuss
   

Alle hiervor genannten Abgaben sind innert 30 Tagen resp. nach Rechtskraft des Entscheids über das Bau-/Vorentscheidgesuch bzw. der Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes ohne Abzug der Abteilung Finanzen zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen berechnet.

Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung des Baugebührenreglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen.

Der Gemeinderat kann vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss verlangen und die Behandlung des Gesuchs von dessen Leistung abhängig machen.
   
Anschlussgebühren und ggf. Erschliessungskostenbeiträge
für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungswerke der Gemeinde
   
Wasserversorgung
Abwasserbeseitigung
Elektrizitätsversorgung
Wasseranschlussgebühr/Bauwasser
Kanalisationsanschlussgebühr
Elektra-Anschlussgebühr

Rechtsgrundlagen, Merkblätter, Arbeitshilfen, Beratungsstellen

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen, Zonenpläne, Fachkarten, Richtlinien, Merkblätter und Arbeitshilfen, allgemeine Informationen zum Bauwesen und zur Raumentwicklung sowie weitere Fach- und Beratungsstellen:

  • Merkblatt mit Erläuterungen «Sicht im Strassenraum» der kant. Abteilung Tiefbau vom 01.02.2021
    Das Merkblatt und die Erläuterungen gelten für alle öffentlichen Strassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch mit Knoten in einer Ebene sowie Knoten mit Nebenverkehrsflächen (z. B. Grundstückausfahrten, Radwege, Feldwege, Parkplätze usw. nach Art. 15 Abs. 3 VRV). Sie stützen sich auf die VSS-Normen, ersetzen diese aber nicht, sondern ergänzen sie und stellen deren Anwendung im Kanton Aargau dar. Die Sichtzonen gemäss § 42 BauV sind in den Baueingabeplänen (Situation, Umgebung) vermasst einzutragen bzw. nachzuweisen. Gegebenenfalls ist zusammen mit dem Baugesuch die Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der betroffenen Nachbarparzelle zur Sichtzonenfreihaltung einzureichen.
  • Muster-Vereinbarung zur Sichtzonenfreihaltung
  • Informationen und Vollzugshilfen zur Luftreinhaltung
    insbesondere zu Anlagen in der Zuständigkeit der Gemeinde: Luftreinhaltung bei Emissionen aus Privathaushaltungen und Wohnsiedlungen, Gastgewerbebetrieben und der nicht industriellen Lebensmittelverarbeitung, Einstellhallen, aus der Hobbytierhaltung, von Baustellen und bei Feuerungen/Heizungen
  • Informationen zur Raumentwicklung
    Raumbeobachtung, Stand der Erschliessung, Strategien/Konzepte, Richtplanung, regionale und kommunale Planung, Zusammenarbeit in funktionalen Räumen, Siedlungsentwicklung und Ortsbildpflege, Freiraumentwicklung, Projekte

Geoportale des Kantons Aargau und des Bundes

Mit dem Geoportal bietet das Aargauische Geografische Informationssystem (AGIS) eine Plattform für aktuelle und historische Pläne und Karten zu unterschiedlichen Themen. Seit September 2018 können auch Informationen über Grundeigentümer direkt in der angezeigten Karte abgefragt werden.Auf dem Geoportal AGIS des Kantons Aargau stehen aktuelle und historische Online-Karten, Geodaten, Themenkarten und Dienstleistungen zu den nachfolgend aufgeführten Themen zur Verfügung.

Sie können dargestellte Objekte abfragen, zu jeder gewünschten aargauischen Gemeinde navigieren, Flächen oder Linien abmessen oder die jeweilige Karte ausdrucken. Seit September 2018 können auch Informationen über Grundeigentümer direkt in der angezeigten Karte abgefragt werden.

  • Energie, Versorgung, Kommunikation (Publikumskarte Erdwärmesonden)
  • Gefahren (Gefahrenkarte Hochwasser)
  • Historische Karten
  • Jagd, Fischerei (Fischenzen, Jagdreviere)
  • Landwirtschaft (u.a. Ambrosia Fundorte, Feuerbrand)
  • Strassenlärm (Sanierungsstand, spezifische Daten)
  • Raumentwicklung (u.a. Bauzonenplan, Stand der Erschliessung, Kulturlandplan, Richtplan)
  • Statistik, Demographie (Komm. Landschaftsinventar)
  • Strasse, Bahn, Verkehr (u.a. Kantons- und Nationalstrassennetz, öffentlicher Verkehr)
  • Umweltschutz, Naturschutz (u.a. Natur und Landschaft)
  • Vermessung (Amtliche Vermessung, Nachführungsstand)
  • Wald (u.a. Forstreviere, Waldflächen)
  • Wasser (Bachkataster, Gewässerschutzkarte, Grundwasserkarte

Auch auf dem Geoportal des Bundes finden Sie zu verschiedensten Themen Online-Karten und Geodaten.

Footer

Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
Wochentag Morgen Nachmittag
Montag 08.30 – 12.00 Uhr 13.30 – 18.30 Uhr
Dienstag – Donnerstag 08.30 – 12.00 Uhr 13.30 – 16.30 Uhr
Freitag 08.30 – 12.00 Uhr  
Auf telefonische Voranmeldung bedienen wir Sie gerne auch ausserhalb der Schalteröffnungszeiten.

GOViS by backslash