Gemeindemitteilung vom 11.09.2025
Die Feuerwehr Eggenwil in Aktion erleben – Einladung der Bevölkerung zur Hauptübung 2025 bei der katholischen Kirche zu St. Laurentius mit anschliessendem Apéro am Samstagnachmittag, 20. September; AEW senkt 2026 erneut die Strompreise und führt Einheitstarif ein; Bis Mitte Oktober erhöhtes Aufkommen von parkierten Handwerkerfahrzeugen auf Pflanzerfeldstrasse und Erlismattweg im Zusammenhang mit der Terrassenhausüberbauung Erlismatt; Einladung der Musikgesellschaft Eggenwil zum traditionellen Racletteabend mit der Bevölkerung am Samstag, 27. September, in der Mehrzweckhalle; 25 Jahre «Gemeindeartikel» – wie sich die politischen Gemeinden der Schweiz ihren Platz in der Bundesverfassung erkämpften; Gemeindebeiträge 2025 für die Bienenhaltung – Eggenwil zählt gegenwärtig vier Bienenhalter mit insgesamt rund 70 Völkern; «SRK-Kontaktpersonen» für Klientinnen/Klienten ohne private Notfallkontakte; Alkohol- und Tabakprävention – weiterhin Sensibilisierungstestkäufe bis Ende 2025, ab 2026 auch straf- und verwaltungsrechtlich verwertbare Testkäufe
Die Feuerwehr Eggenwil in Aktion erleben – Einladung der Bevölkerung zur Hauptübung 2025 bei der katholischen Kirche zu St. Laurentius mit anschliessendem Apéro am Samstagnachmittag, 20. September
Am Samstag, 20. September, findet um 15.30 Uhr die Hauptübung der Feuerwehr Eggenwil, dieses Jahr an einem ganz besonderen Ort, nämlich bei der im Jahr 1140 erstmals beschriebenen römisch-katholischen Pfarrkirche zu St. Laurentius statt – dem kultur- und baugeschichtlichen Wahrzeichen der Gemeinde Eggenwil und der wohl ältesten Pfarrkirche im Freiamt.
Auch zur diesjährigen Hauptübung sind wiederum alle Eggenwilerinnen und Eggenwiler herzlich eingeladen. Die Feuerwehr wird ihre vielfältigen Aufgaben hautnah im Rahmen einer Einsatzübung demonstrieren. Anschliessend ist die Bevölkerung zu einem Apéro eingeladen, bei welchem die Verantwortlichen der Feuerwehr auch gerne für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.
Kommandant Nicola Altschul, das Kader und die Mannschaft freuen sich auf eine zahlreiche Teilnahme. Der nachstehend abrufbare Einladungsflyer wird Ende dieser Woche allen Haushaltungen zugestellt.

Feuerwehr Eggenwil – Einladungsflyer zur Hauptübung 2025 mit der Bevölkerung vom 20.09.2025
AEW senkt 2026 erneut die Strompreise und führt Einheitstarif ein

Gestützt auf den am 27. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Gemeindeversammlung vom 22. November 2024 wurde die Elektrizitätsversorgung (Elektra) Eggenwil (exkl. öffentliche Strassenbeleuchtung) per 1. Januar 2025 der AEW Energie AG verkauft. Damit gelten seit Beginn dieses Jahres die unter www.aew.ch abrufbaren Werkvorschriften, Geschäftsbedingungen, Netznutzungskonditionen und Elektrizitätstarife der AEW Energie AG. Die von der Gemeinde am 28. August 2024 letztmals für das Folgejahr publizierten Strompreise wurden durch den Verkauf der Elektra hinfällig. Ende Januar 2025 erhielten die Kundinnen und Kunden die Schlussrechnung 2024 der Elektra respektive Gemeinde Eggenwil aufgrund der im August 2023 veröffentlichten Tarife 2024 des Elektrizitätswerks Eggenwil.
Wie die AEW nun Ende vergangenen Monats mitteilte, senkt diese auf das kommende Jahr 2026 erneut die Strompreise in der Grundversorgung. Trotz steigender Netzkosten sinkt über das gesamte Versorgungsgebiet berechnet der durchschnittliche Gesamtstrompreis um rund 7 Prozent oder 92 Franken pro Jahr für die Privathaushalte. Der Strompreis setzt sich aus den Komponenten Energielieferung, Netznutzung und Abgaben an Bund und Gemeinden zusammen. Für einen durchschnittlichen Eggenwiler Haushalt der ElCom-Verbrauchskategorie H4 – einer 5-Zimmerwohnung mit Elektroherd und Tumbler – wird sich die Stromrechnung um 5,6 Prozent verringern. Beim für diesen Haushaltstyp angenommenen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 4500 Kilowattstunden (kWh) beläuft sich die Stromrechnung im kommenden Jahr auf ungefähr 1255 Franken. Das sind rund 75 Franken weniger als im laufenden Jahr 2025. Der Preis sinkt von 29.56 auf 27.89 Rappen/kWh.
Weiter passt die AEW Energie AG per 1. Januar 2026 ihre Tarifstruktur an und führt einen einheitlichen Stromtarif ein. Die bisherigen Hoch- und Niedertarife (HT/NT) entfallen sowohl in der Netznutzung als auch in der Energielieferung. Damit folgt die AEW den aktuellen Marktbedingungen und schafft die Grundlage für künftige dynamische Wahltarife. Die bisherige Kostengrundlage in den Hochtarif-Zeiten spiegeln die Wertigkeit der Energie nicht mehr adäquat wider – insbesondere tagsüber bei hoher Photovoltaikproduktion respektive der Überschussenergie vor allem im Sommerhalbjahr. Die Umstellung verhindert eine finanzielle Benachteiligung bei Strombezug während Sonnenstunden und schafft mehr Flexibilität im Verbrauchsverhalten.
Zudem wird ab 2026 die im Jahr 2021 eingeführte Herkunftsnachweis-Vergütung (HKN) von 3 Rappen/kWh für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilovoltampere (kVA) aufgehoben. Stattdessen führt die AEW einen Einheitstarif für eingespeiste Energie inklusive HKN von 8,2 Rappen/kWh ein. Die Besitzer von kleineren PV-Anlagen profitieren dadurch von fixen Preisen und haben eine Planungssicherheit, ungeachtet der Entwicklung der Strompreise. Rund 2400 Photovoltaik-Anlagenbesitzer im Versorgungsgebiet der AEW sind von dieser Neuerung betroffen, darunter rund 50 in der Gemeinde Eggenwil.
Die ab 1. Januar 2026 gültigen Tarife sowie alle weiteren Informationen können der nachstehenden Kundeninformation und Medienmitteilung der AEW vom 27. August 2025 entnommen oder auf der Website der AEW Energie AG abgerufen werden.
Auf der Homepage www.strompreis.elcom.admin.ch der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom – der «Preisüberwacherin» im Elektrizitätsbereich – können die Strompreise von allen schweizerischen Stromversorgungsunternehmen nach Verbrauchskategorien angezeigt und miteinander verglichen werden.
Bis Mitte Oktober erhöhtes Aufkommen von parkierten Handwerkerfahrzeugen auf Pflanzerfeldstrasse und Erlismattweg im Zusammenhang mit der Terrassenhausüberbauung Erlismatt
Im März 2024 erteilte der Gemeinderat der Zürcher Immobilien Plus AG mit Rechtsdomizil in Zufikon die Baubewilligung für den Neubau von 10 Terrassenhäusern in der Erlismatt Eggenwil mit 2 Parkdecks auf den Parzellen Nrn. 102 und 103, Erlismattweg 2 bis 20, den Rückbau von Gebäude Nr. 163 des stillgelegten Quellwasserpumpwerks Erlismatt samt Zufahrtsstrasse mit Ersatz der öffentlichen Fusswegverbindung zwischen Erlismattweg und Reussebene auf Parzelle Nr. 103 sowie die Offenlegung und Reaktivierung des öffentlichen Gewässers mit neuer Hecke «Ausserfeldgraben» auf Parzelle Nr. 102. Der Baubeginn erfolgte Ende April 2024 mit dem Aushub und der Umlegung der Gemeindekanalisationsleitung. Inzwischen wurde der Rohbau der 1. Etappe weitgehend abgeschlossen und die 2. Etappe ist in vollem Gange. Es wird davon ausgegangen, dass bis kommenden Frühling alle Hochbauten realisiert sein werden, sodass danach durch die Gemeinde die ebenfalls im März 2024 baubewilligte Sanierung des Erlismattwegs in Angriff genommen werden kann.
Ab kommendem Montag, 15. September, bis Mitte Oktober 2025 ist vorübergehend wieder mit einem erhöhten Aufkommen von talseitig parkierten Handwerkerfahrzeugen an der Pflanzerfeldstrasse und am Erlismattweg zu rechnen. Dies, weil das nördliche respektive obere Parkdeck 1, welches in den letzten Wochen bereits als Abstellfläche für die Baustellenfahrzeuge dienen konnte, nun isoliert und sodann darauf der Verbundsteinbelag eingebaut wird. Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse bestehen keine anderen Parkiermöglichkeiten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist jedoch der Verzweigungsbereich Erlismattweg/Pflanzerfeldstrasse samt Sichtzonen freizuhalten. Ausserdem sind die Fahrzeuge so zu parkieren, dass auf beiden Gemeindestrassen jederzeit auch grössere Fahrzeuge, so etwa das Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr, ungehindert passieren können. Zur Verkehrsentlastung entfernt die Gemeinde vorübergehend den Absperrpfosten in der Hübelgasse, sodass Personenwagen jederzeit auch über das Unterdorf zu- und wegfahren können.
Gemeindebehörde und Bauherrschaft bitten die Anwohner und Verkehrsteilnehmenden um Nachsicht für unvermeidbare Behinderungen oder Unannehmlichkeiten und danken für das Verständnis.
Einladung der Musikgesellschaft Eggenwil zum traditionellen Racletteabend mit der Bevölkerung am Samstag, 27. September, in der Mehrzweckhalle


Die Musikgesellschaft Eggenwil lädt die Bevölkerung am Samstag, 27. September, ab 17 Uhr, wiederum zum gemütlichen Racletteabend in der Mehrzweckhalle ein. Die Gäste erwartet ein frisch zubereitetes Raclette, auf Wunsch auch à discrétion. Ausserdem lädt eine Outdoor-Bar zum geselligen Verweilen ein.
Der Gemeinderat hat die Bewilligung für die Durchführung des Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit, die Kleinhandelsbewilligung für die Abgabe von Spirituosen sowie die Verlängerung der Öffnungszeit bis Sonntag, 28. September, 2 Uhr, erteilt. Wie bei allen grösseren Anlässen wurde die Bewilligung mit verschiedenen Auflagen bezüglich Lärm- und Brandschutz sowie der Abgabe von Alkohol und Tabak-/Nikotinprodukten an Jugendliche verbunden.
Reservationen nimmt Präsident Stefan Martin gerne per praesident@mg-eggenwil.ch oder 079 631 38 06 entgegen.
25 Jahre «Gemeindeartikel» – wie sich die politischen Gemeinden der Schweiz ihren Platz in der Bundesverfassung erkämpften
In der alten Bundesverfassung von 1874 war die Stellung der Gemeinden nirgends definiert. Als Bundesrat und Parlament in den 1990ern eine neue Verfassung ausarbeiteten, sahen die Gemeinden und Städte ihre Chance gekommen. Denn schon damals kritisierten die Gemeinden die oftmals mangelnde Vollzugstauglichkeit von Gesetzen und Massnahmen des Bundes. Sie verlangten eine stärkere Berücksichtigung bei der Erarbeitung von Gesetzen, die auf der kommunalen Ebene umgesetzt werden müssen.
Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) müsse alles daran setzen, damit die Gemeinden nicht zu reinen Vollzugsorganen des Bundes und der Kantone degradiert werden, schrieb der damalige Präsident Ulrich Isch 1997 im Magazin des SGV. Gerade was finanzielle Lastenübertragungen oder den Aufgabenvollzug angehe, müssten die Gemeinden eine Möglichkeit haben, zuoberst zu intervenieren.
Ihre Forderung nach einem «Gemeindeartikel» in Gefahr sehend, organisierten die beiden Kommunalverbände 1997 eine Pressekonferenz, an der sie den eidgenössischen Räten eine von rund 1700 Gemeinden und Städten unterzeichnete Petition überreichten. In dieser forderten sie, dass die kommunale Ebene als wichtiger Partner des Bundes in der neuen Verfassung angemessen berücksichtigt werde. Und sie schoben die Warnung nach: «Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband werden ihre Unterstützung für das Verfassungswerk vom Ausgang der Beratungen in den Räten abhängig machen.»
Diese Ansage zeigte offensichtlich Wirkung: Im Amtlichen Bulletin ist daraufhin mehrmals zu lesen, wie verschiedene Parlamentsmitglieder auf die Forderung der Gemeinden und Städte hinwiesen. Schliesslich zeigte sich auch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) mit einem Gemeindeartikel einverstanden – sofern sich die neue Verfassung nicht ins Verhältnis der Kantone zu den Gemeinden einmische. In der Folge wurde der Gemeindeartikel am 30. November 1998 vom Parlament angenommen, ein Jahr später stimmten Volk und Stände der revidierten Bundesverfassung und damit auch dem neuen Gemeindeartikel zu. Seither schreibt Artikel 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor:
1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Übrigens: In der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) ist im Paragraphen 106 zur Selbstständigkeit der Gemeinden Folgendes festgehalten:
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
2 Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.
Der SGV befasst sich in seiner aktuellen Zeitschrift «Schweizer Gemeinde» eingehend und aus verschiedenen Blickwinkeln mit der Gemeindeautonomie:
Gemeindebeiträge 2025 für die Bienenhaltung – Eggenwil zählt gegenwärtig vier Bienenhalter mit insgesamt rund 70 Völkern

Bienen sichern die Bestäubung von rund 80 Prozent der Kultur- und Wildpflanzen. Damit kommt der Bienenhaltung eine ökologische Schlüsselfunktion für die Biodiversität und die Landwirtschaft zu. Hinzu kommt der volkswirtschaftliche Wert der Bienenzucht. Dagegen haben in den letzten Jahren die Zahl der Imker sowie der Bestand an Bienenvölkern stark abgenommen. Durch Krankheiten und Schädlinge nimmt die Bedrohung laufend zu. Die Honigbiene ist heute von der imkerlichen Pflege abhängig. Weitere Informationen zur Bienengesundheit finden sich unter anderem auch auf der Homepage des Verbands der Aargauer Bienenzüchter-Vereine.
In Anerkennung der wichtigen und vielfältigen Funktionen der Bienenzucht und im Sinne eines Beitrags zur Förderung der Bienenhaltung entrichtet die Gemeinde den Bienenhaltern jeweils direkt (nicht den Verbänden) einen jährlichen Beitrag von 35 Franken pro Volk. Eggenwil zählt gegenwärtig vier Bienenhalter mit insgesamt rund 70 Völkern.
«SRK-Kontaktpersonen» für Klientinnen/Klienten ohne private Notfallkontakte
Um den Rotkreuz-Notruf nutzen zu können, benötigen Klientinnen und Klienten private Kontaktpersonen, die in Notsituationen rasch vor Ort helfen können. Für ältere oder alleinlebende Menschen ist es oft schwierig, solche Personen zu benennen. Mit dem neuen Angebot «SRK-Kontaktperson» bietet das Schweizerische Rote Kreuz, Kanton Aargau, eine Lösung für Menschen, die keine privaten Notfallkontakte angeben können. «SRK-Kontaktpersonen» sind professionelle externe Partnerorganisationen, die im Ernstfall durch die 24h-Notrufzentrale SRK aufgeboten werden und vor Ort Hilfe leisten können.
Es geht ganz einfach: Durch einen fixen Betrag pro Monat kann der Service «SRK-Kontaktperson» abonniert werden. Bei einem Einsatz entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Einsatzkosten der SRK-Kontaktperson werden vollständig durch den Rotkreuz-Notruf übernommen. Es gibt zwei unterschiedliche Angebote: «SRK-Kontaktperson» als einziger Notfallkontakt oder SRK-Kontaktperson als Ergänzung zu mindestens einer privaten Kontaktperson. Weitere Informationen sind im nachstehend abrufbaren Flyer oder auf der Website des Schweizerischen Roten Kreuzes, Kanton Aargau, zu finden.
Schweizerisches Rotes Kreuz, Kanton Aargau – Flyer Rotkreuz-Notruf zur Sicherheit rund um die Uhr
Alkohol- und Tabakprävention – weiterhin Sensibilisierungstestkäufe bis Ende 2025, ab 2026 auch straf- und verwaltungsrechtlich verwertbare Testkäufe

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten per 1. Oktober 2024 gibt der Bund die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Testkäufen vor. Der Regierungsrat hat daraufhin die Verordnung zum Gesundheitsgesetz überarbeitet, um die Zuständigkeiten zum Vollzug des neuen Bundesgesetzes und insbesondere das Vorgehen bei den Alkohol- und Tabaktestkäufen im Kanton Aargau zu regeln. Die Verordnungsänderung ist auf den 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Bis die Vollzugsorgane des Kantons operativ bereit sind und das vom Bundesrecht vorgesehene Testkonzept ausgearbeitet ist, werden bis Ende dieses Jahres weiterhin Spirituosen-, Alkohol- und Tabaktestkäufe durchgeführt, um damit die Verkaufsstellen für die Sicherstellung der Jugendschutzbestimmungen zu sensibilisieren. Testkäufe sind ein bewährtes Instrument, um die Jugendschutzbestimmungen zur Abgabe von Alkohol und Tabakprodukten an Kinder und Jugendliche zu überprüfen und deren Einhaltung zu gewährleisten.
Mit der Anpassung der Verordnung zum Gesundheitsgesetz hat der Kanton ab kommendem 1. Januar die Möglichkeit, die aus den Testkäufen gewonnenen Ergebnisse auch straf- und verwaltungsrechtlich zu verwerten. Zudem regelt das neue Tabakproduktegesetz neben Tabakerzeugnissen auch elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakprodukte und pflanzliche Raucherwaren. So enthält der entsprechende Gesetzestext ein umfassendes Abgabeverbot dieser Produkte an Minderjährige.
Weitere Informationen zu den Jugendschutzbestimmungen sind auf der Homepage der Suchtprävention Aargau erhältlich.
Gemeindekanzlei Eggenwil
Walter Bürgi
Gemeindeschreiber & Verwaltungsleiter
Eggenwil, 11. September 2025
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