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Betreuung Asylsuchende

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Aufnahmepflicht und Zuständigkeit

Die Gemeinden sind gemäss § 17a Abs. 2 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG; SAR 851.200) zuständig für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F-VA), die im Kanton Aargau leben. Diese werden nach Massgabe der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 18a Abs. 1 SPG). Auch Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) fallen in die Zuständigkeit der Kommunen.

Gemeinden, welche die fortwährend monatlich der Lage angepasste Aufnahmepflichtquote nicht erfüllen, erhalten vom Kanton eine Zuweisungsverfügung zur Aufnahme der noch ausstehenden Anzahl Personen beziehungsweise der Meldung von Plätzen. Bei ungenutztem Ablauf der Vorlaufzeit stellt der Kantonale Sozialdienst den betroffenen Gemeinden eine Kostenpauschale für die Ersatzzahlung von 90 Franken pro Person und Tag in Rechnung.

Die Gemeinde Eggenwil nimmt seit 1990, also seit nunmehr über 35 Jahren, nahezu ununterbrochen vom Kanton zugewiesene Personen nach dem Asylrecht (nachstehend der Einfachheit halber «Asylsuchende» genannt) auf. Bei einer gesetzlichen Aufnahmepflichtquote von gegenwärtig 12,46 Personen (Stichdatum 1. August 2025) beherbergt und betreut Eggenwil derzeit insgesamt 16 vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F-VA) mit Nationalitäten Afghanistan und Irak in der gemeindeeigenen Asyl- und Flüchtlingsunterkunft. Ausserdem ist aktuell eine schutzbedürftige Person aus der Ukraine (Ausweis S) privat untergebracht.

Neue Asyl- und Flüchtlingsunterkunft seit 2018

 

Die neue Eggenwiler Asylunterkunft hat auf zwei Stöcken Platz für zwölf Personen. Bild: BBA 02.10.2018/Roger Wetli
Die neue Eggenwiler Asylunterkunft hat auf zwei Stöcken Platz für zwölf Personen. Bild: BBA 02.10.2018/Roger Wetli

Nach 30-jähriger Benützungsdauer wurde 2018 der marode Wohncontainer mit Platz für eine Familie abgebrochen und durch einen Festbau mit zwei übereinanderliegenden identischen Wohneinheiten ersetzt. Der Holzelementbau beim Gemeindehaus bietet innerhalb der kompakten Kubatur einfachen, aber zweckmässigen, freundlichen und flexibel nutzbaren Wohnraum mit je rund 60 m² Fläche pro Einheit für zwei Familien. Seit der Fertigstellung des Gebäudes im Oktober 2018 sind beide 4 ½-Zimmer-Wohnungen im Erd- und Obergeschoss der gemeindeeigenen Asyl- und Flüchtlingsunterkunft an der Kustergasse 1b/c praktisch ununterbrochen voll belegt.

Hauptaufgaben der Gemeinde

Die von der Gemeinde Eggenwil angestellte «Betreuungsperson Asylsuchende» zeichnet im Auftrag des Gemeinderats und in enger Zusammenarbeit mit der übrigen Gemeindeverwaltung für die Betreuung, Beratung und Begleitung von Asylsuchenden verantwortlich. Sie unterstützt die geflüchteten Personen bei der Bewältigung des Alltags und ganz allgemein bei der Integration in der Schweiz, im Kanton Aargau und in der Gemeinde Eggenwil. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Aufsicht über den Innen- und Aussenbereich der Unterkunft im Teamwork mit den technischen Diensten (Hauswart).

Grundsätze der Betreuung

Die Zusammenarbeit mit den Asylsuchenden beruht seit jeher auf dem Respekt gegenüber den Menschen aus allen Erdteilen. Das Gemeindepersonal achtet und wahrt die Grundrechte und Rechtsansprüche der Asylsuchenden gemäss Verfassung und Gesetz. Zudem richtet sich die Betreuung nach den Grundsätzen des Kantonalen Integrationsprogramms (KIP) respektive nach den konkreten Wirkungszielen und verbindlichen Integrationsprozessen der Integrationsagenda Schweiz: Persönliche Erstinformation, Potenziale erkennen und nutzen, möglichst rasch die Sprache lernen, gezielt begleiten und unterstützen, konsequent fördern und fordern, vertraut machen mit den Schweizer Lebensgewohnheiten.

Integrationsagenda Schweiz – Ein gemeinsames Programm des Bundes und der Kantone

Ein separater Stellenbeschrieb regelt die hauptsächlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betreuungsperson in den Bereichen «Persönliche Betreuung», «Unterkunft bzw. Wohnsituation» sowie «Administrative und finanzielle Belange».

Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen